Satzung der Heinrich Warner Stiftung

Präambel

Der am 23. April 1977 in Hamburg verstorbene Kaufmann Heinrich Warner hat in seinem Testament vom 25. August 1972 eine rechtsfähige Stiftung errichtet. Es ist der Wille des Stifters, dass die Erträgnisse des von ihm in lebenslanger Arbeit erworbenen Vermögens zur Förderung hervorragender Leistungen auf wissenschaftlichen Gebieten, die staatlicherseits nicht gefördert werden, zur Verfügung gestellt werden. Die Stiftung erhielt eine Satzung, die von der Aufsichtsbehörde am 29. Juni 1978 genehmigt wurde. Diese Satzung wurde inzwischen mehrfach – zuletzt am 05.03.2007 – den tatsächlichen Verhältnissen angepasst und erhält jetzt die nachstehende Fassung:

 

§ 1

Name, Sitz und Rechtsform
Die Stiftung führt den Namen

Heinrich Warner Stiftung

Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des Bürgerlichen Rechts.

Die Stiftung hat ihren Sitz in Hamburg.

 

 

§ 2

Stiftungszweck
Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck der Stiftung ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung auf dem Gebiet der Urologie.

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Veranstaltung von Symposien auf dem Gebiet der urologischen Onkologie. Außerdem sind hervorragende Leistungen auf wissenschaftlichen Gebieten, insbesondere auf dem Gebiet der urologischen Onkologie, die staatlicherseits nicht gefördert werden, zu fördern, insbesondere durch die Vergabe von Geldpreisen.

 

§ 3

Stiftungsvermögen
Die Stiftung wurde bei Errichtung mit einem Vermögen ausgestattet, das aus einem Grundstück, eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichts Tostedt, Grundbuch von Buchholz Band 153 Blatt 4954 sowie Wertpapieren und Barvermögen im Werte von DM 270.000,00 (entspricht € 138.049,00), bestand. Hiervon darf ein Kapitalgrundstock in Höhe von  DM 500.000,00 (entspricht € 255.645.94) nicht angegriffen werden.

Dem Stiftungsvermögen wachsen diejenigen Beträge, Rechte und Gegenstände zu, die vom Zuwendenden ausdrücklich hierzu bestimmt werden.

Das Vermögen ist in seinem realen Bestand zu erhalten. Es darf nur veräußert oder belastet werden, wenn von dem Verkaufserlös wirtschaftlich gleichwertiges oder ertragreicheres Vermögen erworben werden kann. Grundsätzlich haben zur Erreichung des Stiftungszweckes die Zinsen und Erträge des Vermögens zu dienen. Der Vorstand ist berechtigt, das unter Absatz (1) beschriebene Grundstück, welches zur Zeit Bauerwartungsland ist, zu verwerten und den Erlös neu anzulegen. Der Vorstand hat zwischenzeitlich von dieser Ermächtigung Gebrauch gemacht.

Den jeweiligen Bedürfnissen entsprechend kann die Stiftung ihre Erträgnisse im Rahmen der steuerrechtlichen Vorschriften ganz oder teilweise einer Rücklage zuführen, um die satzungsmäßigen Zwecke nachhaltig zu erfüllen. Das gesamte Vermögen der Stiftung ist als Zweckvermögen im Sinne der steuerlichen Bestimmungen anzusehen.

 

 

§ 4

Anlage des Stiftungsvermögens
Das Stiftungsvermögen ist ertragsbringend in solchen Werten anzulegen, die nach Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes als sicher gelten.

Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Stiftung darf keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

 

 

§ 5

Stiftungsvorstand
Die Stiftung wird durch einen Vorstand verwaltet, der aus drei bis sieben Personen besteht. Dem Stiftungsvorstand gehören mindestens zwei Ärzte, von denen einer Urologe ist, an. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt vier Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig.

Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, so wählen die verbleibenden Vorstandsmitglieder unverzüglich einen Ersatz.

Der Vorstand wählt sich aus seiner Mitte eine(n) Vorsitzende(n) und deren/dessen Stellvertreter(in), wobei eine Wiederwahl zulässig ist. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

Die Vorstandsmitglieder üben ihr Amt ehrenamtlich aus. Sie haben Anspruch auf Erstattung ihrer baren Auslagen.

Änderungen innerhalb des Vorstandes sind der Aufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen. Der Anzeige sind die Wahlniederschriften, die Annahmeerklärungen und sonstige Beweisunterlagen über die Vorstandsergänzung beizufügen.

Es können außerdem Ehrenmitglieder ernannt werden, die dem Vorstand bis zu ihrem Ausscheiden angehören. Sie sollen zu den Vorstandssitzungen geladen werden, besitzen aber kein Stimmrecht.

 

 

§ 6

Aufgaben des Vorstandes
Der Stiftungsvorstand leitet und verwaltet die Stiftung und beschließt über ihre Angelegenheiten, soweit sich aus den Bestimmungen dieser Satzung nichts anderes ergibt.

Der Vorstand kann eine geeignete Person mit der Geschäftsführung der Stiftung beauftragen und ihr für diese Tätigkeit eine angemessene Entschädigung zahlen. Die Anstellung von Hilfskräften ist zulässig.

Der Stiftungsvorstand erstellt rechtzeitig vor Beginn eines Geschäftsjahres einen Haushaltsplan, der sämtliche Einnahmen und Auslagen, soweit sie für das Geschäftsjahr zu erwarten sind, enthält. Nach Abschluss des Geschäftsjahres rechnet der Stiftungsvorstand nach gewissenhafter Prüfung der Erfüllung des Stiftungszweckes ab. Die Abrechnung wird von einem Vertreter der steuerberatenden Berufe geprüft. Innerhalb der gesetzlichen Frist erstellt der Vorstand eine Jahresabrechnung mit  einer Vermögensübersicht und einem Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks.

 

 

§ 7

Beschlussfassung des Vorstandes
Der Stiftungsvorstand beschließt mit Mehrheit seiner Mitglieder, sofern die Satzung nichts anderes vorschreibt.

Die Beschlüsse des Vorstandes werden in einer Niederschrift festgehalten, die von dem Vorsitzenden oder seinem Vertreter zu unterschreiben ist. Abwesende Vorstandsmitglieder werden von den Beschlüssen in Kenntnis gesetzt. Ein nachträgliches Einspruchsrecht steht Ihnen nicht zu.

Wenn eine besondere Dringlichkeit oder Notwendigkeit vorliegt, kann der Vorstand auch schriftlich beschließen. In diesem Fall müssen alle Vorstandsmitglieder der Vorlage zustimmen.

 

 

§ 8

Vorstandssitzungen
Der Vorstand hält seine Sitzungen nach Bedarf ab. Der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung dessen Stellvertreter, bestimmt den Ort und die Zeit der Sitzungen, lädt dazu ein und führt den Vorsitz. In jedem Geschäftsjahr findet mindestens eine Vorstandssitzung statt, in der die Jahresrechnung beschlossen wird. Auf Antrag eines Mitgliedes muss der Vorstand einberufen werden.

Zwischen der Einberufung und dem Sitzungstag soll ein Zeitraum von mindestens einer Woche liegen, sofern nicht außerordentliche Umstände eine kürzere Frist verlangen. Die Vorstandsmitglieder werden schriftlich unter Angabe der einzelnen Beratungsgegenstände einberufen.

 

 

§ 9

Vertretung der Stiftung
Die Vorstandsmitglieder bilden den Vorstand der Stiftung im Sinne der §§ 86, 26 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Jeweils zwei von ihnen sind gemeinsam vertretungsbefugt.

 

 

§ 10

Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

 

 

§ 11

Gemeinnützigkeit

Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

 

 

§ 12

Stiftungsleistungen

Gesuche auf Leistungen aus der Stiftung werden an den Vorstand gerichtet. Er bestimmt nach Prüfung des Gesuches die Höhe der Leistungen unter Beachtung der steuerlichen Bestimmungen. Die Entscheidungen des Vorstandes sind gerichtlich und außergerichtlich nicht nachprüfbar.

Ein rechtlicher Anspruch für Empfänger entsteht auch nicht durch regelmäßige oder wiederholte Leistungen der Stiftung.

 

 

§ 13

Satzungsänderungen

Bei Änderungen dieser Satzung beschließt der Vorstand einstimmig. Die Beschlüsse bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

Beschlüsse darüber, wie das Vermögen bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall ihrer bisherigen Zwecke zu verwenden ist, dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.

 

 

§ 14

Auflösung
Über die Auflösung der Stiftung beschließt der Vorstand einstimmig. Ein solcher Beschluss wird erst wirksam, wenn er von der Aufsichtsbehörde genehmigt ist.

Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall ihrer steuerbegünstigten Zwecke fällt das restliche Vermögen nach Abzug sämtlicher Verbindlichkeiten an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die es für die ausschließlich und unmittelbar in § 2 dieser Satzung genannten Zwecke zu verwenden hat.  

Beschlüsse über die Verwendung des Vermögens bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder Wegfall ihrer steuerbegünstigten Zwecke dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.

 

 

§ 15

Aufsichtsbehörde
Die Stiftung untersteht der Aufsicht nach Maßgabe des in der Freien und Hansestadt Hamburg geltenden Rechts.

 

 

§ 16

Schlussbestimmung
Die Bestellung des zum Zeitpunkt der Stiftungserrichtung amtierenden Vorstandes enthält das Testament des Stifters. Darin ist auch die Ämterverteilung gemäß § 5 Abs. 3 geregelt.

Diese Satzung tritt mit dem Tage ihrer Genehmigung in Kraft.

 

 

Genehmigt am: 11.12 2017
Freie und Hansestadt Hamburg
Justizbehörde